den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 33‘479.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘903.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 18‘821.60 Total Fr. 60‘203.80 werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 13. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren: a) A.________ hat den D.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 11'565.55 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).