f) Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der AF.________, Police Nr. gg, lautend auf A.________, wird aufgehoben. Der Rückkaufswert (Fr. 1'996.00, Stand 17. Februar 2016) wird eingezogen und dem Verein F.________, dem D.________ und dem Gewerbeverein H.________ gemäss Verteilschlüssel zugesprochen (vgl. Ziff. 11). 10. Kontosperren: