b) Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2013 verfügte Sperre über die Lebensversicherung bei der K.________, Police Nr. ll, lautend auf AD.________, wird aufgehoben. c) Es wird Vormerk genommen, dass die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 gesperrte Lebensversicherung bei der K.________, Police Nr. jj, lautend auf A.________, ohne Auszahlung am 1. Juli 2014 aufgehoben wurde.