3. A.________ wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB im Umfang von Fr. 175‘643.00, begangen zwischen dem 30. September 2005 und dem 30. März 2012 (17 Bargeldbezüge gemäss Anklageziffer 2.1), sowie im Umfang von Fr. 150‘000.00, begangen im Zeitraum zwischen dem 20. Januar 2006 und dem 14. März 2006 (Überweisung an einen Dritten gemäss Anklageziffer 2.3), freigesprochen. 4. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft.