te (Fr. 1‘500.00) zu bezahlen hat. Der Verein F.________ und der Gewerbeverein H.________ bezifferten ihre Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren nicht, weshalb keine Entschädigung zu sprechen ist;- erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufungen wird das Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Februar 2016 aufgehoben. 2. A.________ wird schuldig gesprochen a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB;