Nachdem sich das Berufungsverfahren auf die Prüfung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei beschränkte und insbesondere die einfache Veruntreuung, die Urkundenfälschung sowie sämtliche Zivilforderungen unbestritten blieben und überdies weder neue Tatsachen vorgebracht wurden noch Beweise abzunehmen waren, ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters des D.________ für das Berufungsverfahren überschaubar war. Somit rechtfertigt sich die Festsetzung der Entschädigung für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST), wovon der Beschuldigte ausgangsgemäss dem D.________ die Hälf-