den Rechtsvertreter des D.________ nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist. Nachdem sich das Berufungsverfahren auf die Prüfung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei beschränkte und insbesondere die einfache Veruntreuung, die Urkundenfälschung sowie sämtliche Zivilforderungen unbestritten blieben und überdies weder neue Tatsachen vorgebracht wurden noch Beweise abzunehmen waren, ist davon auszugehen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters des D.________ für das Berufungsverfahren überschaubar war.