(KG-act. 16 und 16/1). Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt des Einreichens der Kostennote die Beratung der Strafkammer bereits abgeschlossen war und dass Eingaben per E-Mail grundsätzlich unbeachtlich sind, enthält die eingereichte Kostennote ohnehin lediglich die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie den Gesamtbetrag der Auslagen, ohne jedoch im Detail aufzuzeigen, welche Tätigkeiten wann verrichtet wurden und wie viel Zeit diese in Anspruch nahmen. Demzufolge liegt keine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA im Recht, weshalb die Vergütung für Kantonsgericht Schwyz 44