Gleichentags um 18:14 Uhr reichte der Rechtsvertreter des D.________, E.________, per E- Mail eine entsprechende Kostennote über Fr. 3‘515.00 ein und hielt nochmals fest, dass die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung darin noch nicht enthalten seien (KG-act. 16 und 16/1).