In ihren Anschlussberufungen stellen alle drei Privatkläger ihre Anträge „unter Kosten und Entschädigungsfolge für das gesamte Verfahren zulasten des Beschuldigten“ (KG-act. 8, 10 und 11). Der D.________ bezifferte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. November 2016 seine Entschädigungsforderung und beantragt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung (KG-act. 15, S. 30). Gleichentags um 18:14 Uhr reichte der Rechtsvertreter des D.________, E.________, per E- Mail eine entsprechende Kostennote über Fr. 3‘515.00 ein und hielt nochmals fest, dass die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung darin noch nicht enthalten seien