d) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls ist auf ihren Antrag nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). In ihren Anschlussberufungen stellen alle drei Privatkläger ihre Anträge „unter Kosten und Entschädigungsfolge für das gesamte Verfahren zulasten des Beschuldigten“ (KG-act. 8, 10 und 11).