erstinstanzlichen Verfahren bekannt war und keine Beweisabnahmen hinzukamen, rechtfertigt es sich, das Honorar des amtlichen Verteidigers B.________ auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden die Zahlungen an die Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in Nachachtung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % des Gesamthonorars (Fr. 2‘500.00).