cc) Der Aufwand des Verteidigers für das Berufungsverfahren lag hauptsächlich in der Ausarbeitung seiner Parteivorträge einerseits zur Berufungsbegründung und anderseits zur Anschlussberufungsantwort sowie in der allgemeinen Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung und deren Teilnahme. Nachdem ansonsten der Prozessgegenstand bereits aus dem Kantonsgericht Schwyz 43