Ebenso ist der für die Erstellung des Plädoyers berechnete Zeitaufwand von 780 Minuten (360min am 28. Juli 2016, 80min am 29. September 2016, 160min am 25. November 2016 und 180min am 28. November 2016), mithin 13 Stunden ebenfalls zu hoch, zumal sich das Plädoyer des Verteidigers in weiten Teilen sinngemäss mit dem erstinstanzlich Vorgetragenen deckte. Somit erscheint die Kostennote insgesamt nicht als angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der genannten Kriterien festzulegen ist.