b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt dahingehend, dass er nicht wegen qualifizierter Veruntreuung, sondern lediglich wegen einfacher Veruntreuung verurteilt wird. Demgegenüber unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufungen bezüglich den beiden Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei. Somit rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 6‘000.00 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 3‘000.00) aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.