Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist dieser Anteil aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die erstinstanzlich festgelegten Parteientschädigungen sind nicht Gegenstand der Berufung oder der Anschlussberufungen, weshalb diese bereits rechtskräftig sind. Kantonsgericht Schwyz 41