Einzig in Bezug auf zwei Anklagepunkte betreffend Geldwäscherei erfolgt ein Freispruch. Nachdem der grösste Aufwand im Verfahren die Veruntreuung und die Urkundenfälschung betrafen, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten 90 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Kosten im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend dieser Verteilung hat der Beschuldigte 90 % der für die amtliche Verteidigung festgelegten Kosten von Fr. 18‘821.60 für das erstinstanzliche Verfahren, mithin Fr. 16‘939.45 zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist dieser Anteil aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.