a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erfolgt ein teilweiser Freispruch, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu verteilen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO, 2014, N 3 und 6 zu Art. 426 StPO). Der Beschuldigte ist mehrheitlich schuldig zu sprechen. Einzig in Bezug auf zwei Anklagepunkte betreffend Geldwäscherei erfolgt ein Freispruch.