6. Zusammenfassend sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufungen teilweise gutzuheissen. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Sodann ist er bezüglich der Anklageziffern 2.2 und 2.4 wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen und betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.3 freizusprechen.