Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Festlegung des zu vollziehenden Anteils der Strafe auf zwölf Monate unter gleichzeitiger Festsetzung der Probezeit für den bedingt auszusprechenden Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf die maximale Dauer von fünf Jahren als dem Verschulden sowie der dem Beschuldigten zu stellenden Prognose als angemessen. Ebenso erscheint ein (unbedingter) Vollzug der gemäss Kantonsgericht Schwyz 40 Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbindenden Geldstrafe aufgrund der vorstehenden Überlegung nicht notwendig, eine Probezeit von ebenfalls fünf Jahren aber angezeigt.