Ein Verlust seiner Arbeit würde überdies dazu führen, dass eine zukünftige (zumindest teilweise) Schadensbegleichung aller Voraussicht nach vereitelt würde. Eine Festsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe auf mehr als ein Jahr stellt somit einen schwerwiegenden Eingriff dar. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Festlegung des zu vollziehenden Anteils der Strafe auf zwölf Monate unter gleichzeitiger Festsetzung der Probezeit für den bedingt auszusprechenden Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf die maximale Dauer von fünf Jahren als dem Verschulden sowie der dem Beschuldigten zu stellenden Prognose als angemessen.