Der Beschuldigte ist selbständig tätig und könnte ohne Halbgefangenschaft seiner Tätigkeit für mehr als ein Jahr nicht nachgehen, was vermutungsweise dazu führen würde, dass der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müsste. Ob er nach Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe eine Anstellung finden würde, ist aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Beschuldigten, seines Alters und nicht zuletzt der Verurteilung wegen Veruntreuung äusserst fraglich. Ein Verlust seiner Arbeit würde überdies dazu führen, dass eine zukünftige (zumindest teilweise) Schadensbegleichung aller Voraussicht nach vereitelt würde.