In der Tat ist zu vermuten, dass eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von über einem Jahr aufgrund der Unmöglichkeit, diese in Halbgefangenschaft zu vollziehen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der beruflichen Zukunft des Beschuldigten führen würde. Der Beschuldigte ist selbständig tätig und könnte ohne Halbgefangenschaft seiner Tätigkeit für mehr als ein Jahr nicht nachgehen, was vermutungsweise dazu führen würde, dass der Beschuldigte seine selbständige Tätigkeit aufgeben müsste.