zialpräventive Wirkung entfaltet, ist dem Beschuldigten jedenfalls keine schlechte Prognose zu stellen, weshalb die Grundvoraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben sind. c) Der Verteidiger führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung aus, es sei dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten aufzuerlegen, weil ihm dies die Möglichkeit offen lasse, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft abzusitzen. Auf diese Weise bestehe die Hoffnung, dass er seine Arbeit und sein Geschäft erhalten und in Zukunft vielleicht einen Teil seiner Schulden zurückzahlen könnte.