b) Wie bereits dargelegt, trifft den Beschuldigten insgesamt ein erhebliches Verschulden. Er ist nicht vorbestraft und verhielt sich seit der Selbstanzeige wohl, was jedoch dadurch getrübt wird, dass der Beschuldigte die letzte Geldwäschereihandlung vornahm, nachdem er bereits ein erstes Treffen mit dem Verteidiger hatte und die zivil- und strafrechtliche Aufarbeitung somit bereits absehbar war. Unter Berücksichtigung, dass bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zumindest ein Teil unbedingt auszusprechen ist und dass dieser zu vollziehende Teil eine einschneidende Konsequenz darstellt, die eine spe- Kantonsgericht Schwyz 39