Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil zwischen zwei und fünf Jahren.