Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Des Weiteren muss der Strafvollzug notwendig sein, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann sich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des Verschuldens ergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.