a) Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen, insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art.