Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 monatlich auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fr. 70.00 festzulegen.