f) Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungshandlung nicht zur Höhe des Tagessatzes. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, ein monatliches Nettoerwerbseinkommen zwischen Fr. 4‘000.00 und Fr. 4‘500.00 zu erzielen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 4‘000.00 monatlich auszugehen.