dd) Im Übrigen bestehen beim Beschuldigten keine Vorstrafen und er hat sich seit den angeklagten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was vorliegend insgesamt neutral zu werten ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 289 ff.). Andere Täterkomponenten, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge hätten, liegen nicht vor und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Demzufolge ist die hypothetische Gesamt-Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern.