Die Bekanntheit kommt somit zumindest zum Teil davon, dass die Vereinsmitglieder über ihre Mitgliedschaft Kenntnis von den Delikten erhielten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und angesichts der Tragweite des Falles erscheint die mediale Berichterstat- Kantonsgericht Schwyz 37 tung jedenfalls nicht übermässig. Demzufolge ist keine Strafminderung vorzunehmen.