Im Übrigen lassen sich die von der Verteidigung zum Teil geschilderten Folgen (z.B. soziale Ächtung, Blicke beim Einkaufen oder Nachbarn, die nicht mehr grüssen) nicht ohne Weiteres allein auf die mediale Berichterstattung zurückführen. Der Beschuldigte schädigte durch seine Straftaten immerhin drei Vereine mit zahlreichen Mitgliedern, welche im Kanton Schwyz (D.________ und F.________) bzw. in der Gemeinde AC.________ (Gewerbeverein H.________) verwurzelt sind. Die Bekanntheit kommt somit zumindest zum Teil davon, dass die Vereinsmitglieder über ihre Mitgliedschaft Kenntnis von den Delikten erhielten.