Der Beschuldigte reichte diverse Artikel ein, welche in verschiedenen Printmedien erschienen (Vi-act. 9/18-27; Vi-act. 23, Beilagen 28 und 29). Diese Unterlagen zeigen, dass der Fall ein beachtliches mediales Interesse nach sich zog, was aber angesichts dessen, dass der Beschuldigte zum einen mit dem Verein F.________ einen gemeinnützigen Verein und zum anderen mit dem D.________ einen Verein mit zahlreichen Mitgliedern schädigte, nicht überrascht. Überdies ist davon auszugehen, dass das mediale Interesse auch der hohen Deliktssumme geschuldet ist.