fern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und ihn vorverurteilten (Mathys, a.a.O., N 286). Nebst der Vorverurteilung kann auch eine intensive Berichterstattung den Beschuldigten und sein nahes Umfeld überdurchschnittlich belasten. Das Bundesgericht liess bisher offen, ob dies bei der Strafzumessung ebenfalls angemessen zu berücksichtigen ist (Mathys, a.a.O., N 287). Die beiden Bereiche lassen sich in der Praxis kaum voneinander trennen, da einer Vorverurteilung durch die Presse in aller Regel eine intensive Berichterstattung vorausgeht (Mathys, a.a.O., N 288).