cc) Der Beschuldigte bringt vor, er sei durch die extensive Medienberichterstattung überdurchschnittlich stark belastet worden. Kommt es in den Berichterstattungen in den Medien zu einer eigentlichen Vorverurteilung des Täters, kann dies je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen strafmindernd berücksichtigt werden. Es obliegt jedoch dem Beschuldigten, darzutun, inwie- Kantonsgericht Schwyz 36