Zudem vernichtete der Beschuldigte im September 2012, mithin kurz bevor die Veruntreuungen aufflogen, sämtliche Unterlagen zu den Termingeschäften in den USA und hob kurz danach nochmals einen namhaften Betrag veruntreuten Geldes bar ab und unterbrach so die Papierspur. Des Weiteren liess der Beschuldigte während der Strafuntersuchung viele Fragen unbeantwortet, wodurch der Verbleib des Geldes oder der Zweck von Investitionen nicht geklärt werden konnten. Das Verhalten des Beschuldigten führte somit nicht zu einer wesentlichen Erleichterung des Strafverfahrens und stellt auch keinen Ausdruck von Einsicht und Reue dar, weshalb es sich nicht aufdrängt, strafmindernd einzugreifen.