Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Veruntreuung und die Urkundenfälschung eine Selbstanzeige machte und grundsätzlich geständig war. Zu beachten ist allerdings, dass diese Selbstanzeige erst erfolgte, als die Privatkläger bereits Kenntnis von der Veruntreuung hatten und feststand, dass ein Strafverfahren unumgänglich ist. Zudem vernichtete der Beschuldigte im September 2012, mithin kurz bevor die Veruntreuungen aufflogen, sämtliche Unterlagen zu den Termingeschäften in den USA und hob kurz danach nochmals einen namhaften Betrag veruntreuten Geldes bar ab und unterbrach so die Papierspur.