bb) Des Weiteren führt der Beschuldigte aus, er habe sich selbst angezeigt, sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Ein Geständnis sollte dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (Mathys, a.a.O., N 266). Eine strafmindernd wirkende Kooperation liegt vor bei einer Mitwirkung des Beschuldigten, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht (Mathys, a.a.O., N 268). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Veruntreuung und die Urkundenfälschung eine Selbstanzeige machte und grundsätzlich geständig war.