In aller Regel ist der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und könnte nur dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten (Mathys, a.a.O., N 262). Eine derartige aussergewöhnliche Kantonsgericht Schwyz 35 Belastung des Beschuldigten liegt nicht vor. Indessen kann das Kriterium des drohenden Verlusts einer Arbeitsstelle bei der Frage eines (teil-)bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (vgl. E. 4c nachfolgend).