e) aa) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bringt in der Berufung vor, ihm drohe durch die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 180 Tagessätze unbedingt ausgesprochen wurden, der Verlust von Kunden und damit auch ein Verlust seiner Existenz. In aller Regel ist der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und könnte nur dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten (Mathys, a.a.O., N 262).