Insgesamt ist das Verschulden betreffend die Veruntreuung als schwer einzustufen. Bezüglich der Urkundenfälschung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte diese beging, um seine Veruntreuungen zu verheimlichen. Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich, über mehrere Jahre hinweg und aus eigennützigen Beweggründen. Vor dem Hintergrund, dass die Veruntreuung das eigentliche Hauptdelikt darstellt (vgl. E. 3c.aa vorstehend), drängt es sich auf, für die Veruntreuung den grössten Anteil der Strafe festzulegen. Demzufolge erachtet das Gericht für die Veruntreuung eine Erhöhung der Einsatz- Freiheitsstrafe um ein Jahr und acht Monate als angezeigt.