Stattdessen Kantonsgericht Schwyz 34 entschied er sich dazu, Geld zu veruntreuen. Dass er dabei aus einer existentiellen Not heraus handelte, macht der Beschuldigte nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich, zumal die Verteidigung ausführte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen, insbesondere die Hypothekarzinsen, stets aus seinem Lohn aus seiner selbständigen Tätigkeit tragen können. Demzufolge handelte der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen. Insgesamt ist das Verschulden betreffend die Veruntreuung als schwer einzustufen.