Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem Verein F.________ einen gemeinnützigen Verein schädigte, der durch Spendengelder finanziert wird. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass er sich in den Kassen der drei Privatkläger bediente, nachdem er bei riskanten Termingeschäften in den USA privates Geld verlor. Dies tat er, um das veruntreute Geld zu einem grossen Teil wiederum in solche hochriskante Termingeschäfte zu investieren, in der Hoffnung, dadurch die rein privaten Verluste ausgleichen zu können. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und hätte ohne Weiteres auf die Veruntreuung verzichten und die privaten Verluste hinnehmen können. Stattdessen Kantonsgericht