Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die Geldwäscherei aber als mittelschwer bis schwer einzustufen. Wegen der Qualifizierung muss mit einer Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Demzufolge erscheint es angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.