Die Entscheidung, veruntreute Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren bzw. zu verbrauchen, traf er aus eigenem Antrieb, zumal die Verteidigung stets betonte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen immer aus seinem Lohn bestreiten können. Letztlich kann dem Beschuldigten bezüglich der Geldwäscherei nur zu Gute gehalten werden, dass diese – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3c.aa vorstehend) – als Nachtat zur Veruntreuung, welche Ausgangspunkt des Plans des Beschuldigten war, weniger kriminelle Energie benötigte als die Veruntreuung selbst. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die Geldwäscherei aber als mittelschwer bis schwer einzustufen.