schuldigte hätte ohne Weiteres auf die Geldwäschereihandlungen verzichten können, wenn er bereit gewesen wäre, die (ursprünglich) privaten Verluste hinzunehmen und nicht versucht hätte, diese durch veruntreutes Geld wiederzuerlangen. Die Entscheidung, veruntreute Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren bzw. zu verbrauchen, traf er aus eigenem Antrieb, zumal die Verteidigung stets betonte, der Beschuldigte habe seine privaten Aufwendungen immer aus seinem Lohn bestreiten können.