bb) Zunächst ist aber die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Geldwäscherei, zu bestimmen. Gesetzliche Strafminderungs- oder Strafbefreiungsgründe sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 709‘847.30 ins Ausland transferierte bzw. für private oder geschäftliche Zwecke verbrauchte und somit ein hoher Deliktsbetrag vorliegt. Zudem dauerten die Geldwäschereihandlungen, insbesondere der Verbrauch, über mehr als sieben Jahre an.