aa) Die Veruntreuung ist zwar nicht die schwerste Straftat (vgl. E. 3b vorstehend), stellt aber dennoch die Haupttat dar. Die Urkundenfälschungen dienten im Wesentlichen dazu, die Veruntreuungen gegenüber den Privatklägern zu verheimlichen. Mit den Geldwäschereihandlungen verwendete der Beschuldigte die veruntreuten Gelder, indem er entweder versuchte, sie gewinnbringend anzulegen, oder sie für private und geschäftliche Zwecke verbrauchte. In Kantonsgericht Schwyz 32