Bei der subjektiven Tatschwere ist demnach vor allem zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).